Kooperationspartner

Das Wasser Forum Nord ist in Kooperation mit dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände SH, Umweltministerium SH und Landesverband der Lohnunternehmer.

Satzung

Präambel

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit haben wir die nachstehende Satzung in der
männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen ”Wasser Forum Nord e.V.“  Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2)    Sitz des Vereins ist Westerrönfeld.
(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)    Der Verein hat den Zweck der Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2, Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) sowie den Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
a.)    Bildungsarbeit; Durchführung von Schulungen, welche eine gewässerschonende Arbeit ermöglichen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Vermittlung von Kenntnissen, welche die Umsetzung einer schonenden und umweltgerechten Unterhaltungsarbeit an Fließgewässern ermöglichen.
b.)    Zusammenarbeit mit fachverwandten Vereinigungen, Einrichtungen und Organisationen
c.)    Informations-, sowie Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.

§ 3 Mitglieder

(1)    Mitglieder sind:
a.)    persönliche Mitglieder
b.)    fördernde Mitglieder
(2)    Persönliche Mitglieder können alle an den in § 2 aufgeführten Aufgaben interessierten natürlichen Personen sein.
(3)    Fördernde Mitglieder können alle Wasser- und Bodenverbände im Sinne von  § 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sein, die an der Arbeit des Vereins interessiert oder in der Lage sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)    Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle gekündigt werden.
(3)    Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes aufgehoben werden, wenn das Mitglied

a)    wiederholt oder gröblich gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen hat oder
b)    seine Mitgliedspflichten gröblich verletzt, insbesondere wenn es mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist und den rückständigen Beitrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Mahnung begleicht. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsstelle erfolgen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)    Soweit die Aufwendungen des Vereins nicht anderweitig gedeckt werden, sind sie durch Mitgliedsbeiträge zu decken.
(2)    Mitgliedsbeiträge zahlen persönliche und fördernde Mitglieder.
(3)    Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie sind innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(4)    In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Abweichend zu Absatz 3 entscheidet der Vorstand im Einzelfall über die Beitragshöhe im Rahmen von Kooperationen mit anderen Vereinen oder Institutionen sowie zeitlich befristeten Beiträgen.

§ 6 Organe

Organe der Vereinigung sind:
a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorsitzenden einberufen. Zur Sitzung ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 v.H. aller Mitglieder ist der Vorsitzende innerhalb eines Monats verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2)    Anträge, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, können nur von Mitgliedern gestellt werden und müssen spätestens einen Monat vor dem Sitzungstermin der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(4)    Stimmberechtigte können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund der Vorlage des Mitgliedsausweises oder einer Vollmacht des zu Vertretenden ausgeübt werden, die auf Verlangen vorzulegen ist. Kein Vertreter darf neben seiner eigenen Stimme mehr als zehn fremde Stimmen halten.
(5)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, ist die Wahl in derselben Sitzung zu wiederholen; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden einschließlich der vertretenen Stimmen.
(6)     Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a)    Satzung und ihre Änderungen,
b)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c)    den Wirtschaftsplan,
d)    Abnahme der Jahresrechnung (Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, und Vermögensrechnung) und Entlastung des Vorstands,
e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f)    Festsetzung der Tätigkeitsvergütung der Mitglieder von Organen des Vereins,
g)    Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a)    dem Vorsitzenden,
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)    einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2)    Vorstandsmitglieder müssen persönliche Mitglieder sein.
(3)    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.
(4)    Vorstandsmitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis eine Neu- oder Wiederwahl stattgefunden hat, es sei denn, dass sie einer Verlängerung ausdrücklich widersprechen. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder ist Ersatz zu wählen.
(5)    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter vertreten wird.
(6)    Der Vorsitzende lädt den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Frist für die Einladung beträgt zwei Wochen. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorsitzende innerhalb eines Monats verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
(7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes einberufen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlossen wird. Diese Einladung für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann bereits mit der ersten Einladung verbunden werden.
(8)    Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, ist die Wahl in derselben Sitzung zu wiederholen; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9)    Die Beschlüsse des Vorstands werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern bekannt zu machen.
(10)    In dringenden Fällen kann der Vorsitzende einen schriftlichen Beschluss des Vorstands herbeiführen. Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder als Geschäfte der laufenden Verwaltung der Geschäftsstelle zugewiesen sind. Er legt die langfristigen Ziele des Vereins fest, richtet den Verein strategisch aus und fasst die dazu notwendigen Beschlüsse.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
a) Vorschläge für Satzungsänderungen,b) Vorschläge für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c ) Aufstellung der Jahresrechnung,
d) Grundsätze angebotener Bildungsmaßnahmen,

§ 11 Kassenverwaltung

(1) Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder eine oder mehrere Kassenwart(e).

(2) Die Amtszeit des Kassenwartes beträgt fünf Jahre.

(3) Der Kassenwart erhält eine vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung.

§ 12 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1)    Der Wirtschaftsplan wird von der Geschäftsstelle für ein oder zwei Geschäftsjahre entworfen, vom Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er weist die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben aus.
(2)    Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Die Geschäftsstelle legt für das vorausgegangene Geschäftsjahr oder die beiden vorausgegangenen Geschäftsjahre die Jahresrechnung(en) vor, die aus
a) der Vermögensrechnung und
b) dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) besteht.

(4)  Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung(en) für die seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahre zur Abnahme vor. Die Vermögensrechnung(en) und die Jahresabschlüsse sind durch den Prüfleiter des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände oder dessen Stellvertreter zu prüfen.

§ 13 Vermögen

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Entstehende Überschüsse sind dementsprechend satzungsgemäß zu verwenden.
(2)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern der in der Satzung vorgesehenen Organe kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Darüber entscheidet im Grunde und der Höhe nach die Mitgliederversammlung. Aufwendungen, die den Mitgliedern von Organen des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, werden ihnen unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften erstattet.

§ 14 Auflösung

(1)    Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2)    Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird in dieser Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen danach die Mitgliederversammlung erneut und ausschließlich zu diesem Zweck mit einer sechswöchigen Frist einzuladen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3)    Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, einschließlich der vertretenen Stimmen.
(4)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Plan international Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 05.01.2024 in Kraft